Stand: 01.10.2010 (Download als PDF)

Gewässerordnung

  1. Diese Gewässerordnung hat den Zweck, die Mitglieder über die Benutzung und den Schutz der Gewässer, die dem Verein zur Verfügung stehen, zu unterrichten.
  2. Die Gewässer werden unterschieden nach Vereins- und Erlaubnisgewässer. Vereinsgewässer sind solche, für die der Verein selbständig Erlaubnisscheine ausgeben kann. Erlaubnisgewässer sind solche, für die dem Verein eine gewisse Anzahl Erlaubnisscheine zustehen, die vom Fischereiberechtigten ausgestellt werden.
  3. Die Interessen des Vereins an den Gewässern nimmt der Gewässerwart vor. Zu seinen besonderen Aufgaben gehören:

a) die Aufsicht über alle dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer in Bezug

• auf vorschriftsmäßige Ausübung des Angelsports, • auf Reinhaltung und Schonung der Uferanlagen,

• auf Kontrolle der Fänge und auf den Besatz mit Jungfischen und Fischbrut,

• die Erhaltung der Befischbarkeit der Gewässer,

• die Gestellung und Unterhaltung von Angler- und Bootsstegen, von Booten und Unterkünften mit deren Anlagen.

b) die Unterrichtung des Vorstandes über alle notwendigen Maßnahmen

• gegen Wasserverunreinigungen,

• gegen Fischsterben,

• gegen Raubzeug und

• gegen Wildfischerei, und

c) die Aufstellung der Fangstatistiken auf Grund der jährlichen Fangmeldungen.

Zur Durchführung seiner Aufgaben bei erforderlich werdendem Arbeitseinsatz können alle unter 60 Jahre aktiven Vereinsmitglieder herangezogen werden. Bei nicht einwandfrei schriftlich oder telefonisch nachgewiesener Verhinderung hat jedes Mitglied für den Einzelfall die auf der Jahreshauptversammlung festgesetzte Sondergebühr zu zahlen. Minderjährige Mitglieder haben sich an Arbeiten gleichfalls zu beteiligen.

4. Bei Ausübung des Angelsports ist darauf zu achten, dass

a) die erforderlichen Papiere (Fischereischein oder Personalausweis, Fischereierlaubnisschein und Mitgliedsausweis) zur Stelle und in Ordnung sind.

b) die Bestimmungen des Fischereigesetzes, dieser Gewässerordnung und des Fischereiplanes genau innegehalten werden.

c) nur soviel Fische gefangen werden, wie es für die einzelnen Gewässer vorgeschrieben ist und wie für den Eigenverbrauch benötigt werden.

d) untermäßige und laichabgebende Fische sofort unter größter Schonung wieder ins Wasser gesetzt werden (Haken dürfen nur gelöst werden, wenn sie den Schlund nicht gehakt haben, sonst muss das Vorfach kurz vor dem Maul gekappt werden),

e) die Uferanlagen weitgehend geschont und die Angelplätze saubergehalten werden

f) die in der Nähe angelnden Kameraden nicht gehindert werden

g) nur Vereinsmitglieder oder Inhaber von Gastkarten in vom Verein bewirtschafteten Gewässern angeln,

h) mit der Handangel nur mit je einem Haken geangelt werden darf,

i) der Fang von Friedfischen mit nur einschenkligen Haken erlaubt ist,

j) nur eine handelsübliche Senke verwendet werden darf.

5. Es ist allen Vereinsmitgliedern verboten:

a) Fische (aus Vereinsgewässern) zu verkaufen oder einzutauschen,

b) Legeangeln oder Netze für den Fischfang zu benutzen,

c) andere Personen mit ans Wasser zu nehmen und angeln zu lassen,

d) ohne Erlaubnis des Gewässerwartes Fische um- oder neu einzusetzen.

6. Zur Schonung der Fische werden vom Verein Mindestmaße, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen, vorgeschrieben. Die Vorschriften über die Schonzeiten und die zugelassenen Fangmengen in den einzelnen Gewässerabschnitten sind im Fischereiplan festgelegt.

7. Zur Ausübung der Kontrolle an den Gewässern werden vom Verein Fischereiaufseher bestellt, die von der Gemeindeverwaltung die notwendigen Befugnisse erhalten haben und deren Anordnungen Folge zu leisten ist. Zuwiderhandlungen ziehen vereinsinterne Maßnahmen nach sich. Außerdem sind die Mitglieder berechtigt, Kontrollen am Gewässer vorzunehmen.

8. Zur Förderung der Kameradschaft können vom Vorsitzenden Gemeinschaftsangeln angesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen der Gewässerwart bzw. der Sport- und Jugendwart.

9. Der Vorsitzende ist berechtigt, Gastkarten ohne oder gegen Entgeld für die Vereinsgewässer auszugeben. Über die Ausgabe der Gastkarten ist Buch zu führen